Corona-Info
(1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum
ist nur alleine oder mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden
Person und im Kreis der Angehörigen des eigenen
Hausstands zulässig. Zu anderen als den in Satz 1 genannten
Personen ist in der
Öffentlichkeit, wo immer möglich, ein Mindestabstand von
1,5 Metern einzuhalten.
(2) Jede übrige, über Absatz 1
Satz 1 hinausgehende Ansammlung von Personen (Ansammlung) ist ...
untersagt.
Dritte Corona-Bekämpfungsverordnung
Rheinland-Pfalz
(3. CoBeLVO)
vom 23. März 2020
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